Was sind „schützenswerte Flächen“?
Wenn der Landwirt in der Selbsterklärung bestätigen kann, dass seine Ackerflächen bereits am 01.1.2008 Ackerflächen waren, ist die Prüfung der „schützenswerten Flächen“ nach der Definition der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien bereits in den meisten Fällen abgeschlossen. Nur wenn die Flächen in Schutzgebieten nach dem Naturschutzgesetz liegen und durch Bewirtschaftungsauflagen ein örtliches Anbauverbot (z.B. kein Rapsanbau) besteht, ist die dort erzeugte Erntemenge nicht als „nachhaltig“ im Sinne der EU-Richtlinie bzw. der nationalen Nachhaltigkeitsverordnungen anzusehen. Diese Fälle sind in Deutschland relativ selten.